Allgemeine und Besonde re Geschäftsbedingungen
- ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der MST Bonorum GmbH
FN 593799i
(in der Folge „MST Bonorum“)
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
- Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen Allgemeine Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“). Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Zum Geltungsbereich dieser AGB gehören sämtliche Rechtsbeziehung (insbesondere Verträge) zwischen der MST Bonorum und dem Kunden, welche das entgeltliche Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 3 einschließlich der bloßen Analyse des Kundenvermögens zum Inhalt haben.
- Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB auch allen weiteren (auch: nachfolgenden) Vereinbarungen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.
- Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den AGB auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Kunde/ Kundin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
- Sofern die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ Anwendung finden, werden diese im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes verstanden.
§ 2
Änderung der AGB
- Sofern zwischen MST Bonorum und Kunden eine auf unbestimmte Dauer ausgelegte Rechtsbeziehung oder ein Zielschuldverhältnis mit einem zwölf Monate übersteigenden Leistungshorizont besteht, ist MST Bonorum berechtigt, die dieser Rechtsbeziehungen zugrundeliegenden AGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu ändern.
- Soweit vom Willen von MST Bonorum unabhängige Änderungen der AGB (etwa durch Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, neue Kollektivvertragslöhne oder Änderungen behördlich bestimmter Tarife) das konkrete Vertragsverhältnis mit einem Verbraucher, jedoch keine Hauptleistungen der individuellen Vereinbarung betreffen, wird MST Bonorum diese Änderungen dem Kunden nach Maßgabe dieses Absatzes anzeigen. Mit der Anzeige wird MST Bonorum den Kunden auffordern, binnen sechs Wochen schriftlich zu erklären, ob er den Änderungen zustimmt oder nicht. Lehnt der Kunde die Änderungen ab, so gilt der Vertrag mit Ablauf der sechswöchigen Frist als aufgelöst. Die geänderten AGB werden erst wirksam, wenn der Kunde den Änderungen binnen sechs Wochen ab Anzeige zustimmt oder binnen sechs Wochen nicht schriftlich widerspricht. Die Anzeige gegenüber dem Kunden bezüglich der Änderung der AGB kann über jedes Kommunikationsmittel erfolgen, dessen Verwendung zwischen MST Bonorum und Kunden vereinbart ist. MST Bonorum wird den Kunden gemeinsam mit der Anzeige darauf hinweisen, dass sein Stillschweigen bzw das Fehlen eines ausdrücklichen schriftlichen Widerspruchs nach Ablauf von sechs Wochen als Zustimmung zur Änderung gilt.
- Soweit Änderungen der AGB das konkrete Vertragsverhältnis mit einem Unternehmer betreffen, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch Hauptleistungen geändert werden können und ein Widerspruch mittels eingeschrieben Brief zu erfolgen hat.
- Der Kunde ist berechtigt, vor dem Inkrafttreten solcher Änderungen den Vertrag mit MST Bonorum mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass dafür die Einhaltung eventuell vereinbarter Kündigungstermine oder -fristen erforderlich ist und ohne, dass für diese Auflösung Kosten anfallen würden.
- Vorweg vereinbarte Erhöhungen (§ 12 dieser AGB) fallen nicht unter diese Bestimmungen, sodass in diesen Fällen eine Anzeige unterbleiben kann. Soweit dennoch eine Anzeige erfolgt, gelangt diese Bestimmung dennoch nicht zur Anwendung.
§ 3
Erfasste Finanzdienstleistungen
MST Bonorum betreibt das Geschäft des Gewerblichen Vermögensberaters, Kreditvermittlers und des Unternehmensberaters. In deutlich untergeordnetem Ausmaß tritt MST Bonorum auch als Namhaftmacher im Geschäftsverkehr auf. Diese AGB gelten grundsätzlich für folgende Arten von Dienstleistungen, wobei für den jeweiligen Geschäftszweig ergänzende Besondere Geschäftsbedingungen bestehen (siehe dazu Abschnitt II):
- Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente iSd § 136a Abs 1 Z 1 GewO.
- Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen (ausgenommen Finanzinstrumente), Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen iSd § 136a Abs 1 Z 2 GewO.
- Unternehmensberatung, vor allem die Analyse von Unternehmen und Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung, Ausführung und Intervention sowie in der Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt.
- Namhaftmachung von Personen,
- die an Bankgeschäften interessiert sind, an zur Vermittlung und Durchführung von Bankgeschäften Befugte, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Gewerblichen Vermögensberater und einem zur Vermittlung und Durchführung von Bankgeschäften Befugten vorbehaltenen Tätigkeit;
- die an der Beratung über Aufbau, Erhalt und Sicherung des Vermögens oder Finanzierung, Veranlagung, Wertpapiervermittlung oder gebundener Vermittlung interessiert sind, an dazu befugte Gewerbliche Vermögensberater ohne ständig vom selben ohne Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem gewerblichen Vermögensberater vorbehaltenen Tätigkeit;
- die an der Beratung und Vermittlung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten iSd Wertpapieraufsichtsgesetzes interessiert sind, an dazu befugte Wertpapiervermittler oder an nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz Befugte ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Wertpapiervermittler oder sonst nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz Befugten vorbehaltenen Tätigkeit;
- Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit.
Zweiter Abschnitt
Gegenstand der Dienstleistung
§ 4
Beratungsgeschäft
Ist zwischen MST Bonorum und Kunden ein Beratungsgeschäft vereinbart, wird MST Bonorum gegenüber dem Kunden eine auf dessen Bedürfnisse zugeschnittene Handlungsempfehlung abgeben.
§ 5
Zeitliche Dauer der Dienstleistung und nachvertragliche Pflichten
- Sofern nicht eine laufende oder regelmäßige Betreuung vereinbart ist, endet das Rechtsverhältnis zwischen MST Bonorum und dem Kunden als Zielschuldverhältnis mit Abschluss der Beratung oder Vermittlung. Nach Abschluss der Beratung oder Vermittlung hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen, insbesondere besteht keine Pflicht zur Nachberatung.
- Insbesondere wird bei Vertragsabschluss vereinbart, dass der Kunde gegenüber MST Bonorum auf sämtliche nachvertragliche Pflichten verzichtet sowie auf die Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen verzichtet, die aus der Verletzung nachvertraglicher Pflichten in irgendeiner Form erwachsen oder erwachsen können. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
- Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden oder regelmäßigen Betreuung abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen MST Bonorum und dem Kunden auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Das beiden Vertragsparteien zustehende Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wird durch Abs 2 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegt, der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, in das Vermögen des Vertragspartners Exekution geführt wird;
- der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest zwei Wochen gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug ist;
- der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht;
- der Kunde Unternehmer ist und sonstige wesentliche Vertragsverletzungen vorliegen.
- Bei Verbrauchern gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass auf Seiten von MST Bonorum eine tatsächliche Gefährdung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden vorliegen muss und keine weiteren Sicherheiten vorhanden sind oder von dritter Seite gestellt werden können.
- Bei unternehmerischen Kunden gilt Abs. 4 lit a mit der Maßgabe, dass bei der Beendigung des Vertrages die in § 25a IO genannten Voraussetzungen zu beachten sind.
§ 6
Beratungsumfang
MST Bonorum informiert oder berät nicht über Inhalte, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Vertrages sind (§ 3 dieser AGB). Insbesondere erfolgt keine Beratung in steuerlichen oder rechtliche Fragen, die kraft gesetzlicher Anordnung bestimmten Berufsträgern (zB Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhänder, usw) vorbehalten sind. Dem Kunden wird empfohlen, sich über die steuerlichen bzw rechtlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit seinem Steuerberater oder Rechtsanwalt in Verbindung setzen.
Dritter Abschnitt
Erbringung der Finanzdienstleistung
§ 7
Allgemeine Regel
- MST Bonorum wird die Dienstleistung bestmöglich im Interesse des Kunden ausführen. Es wird mit dem erforderlichen Sachverstand dem Kunden jene Lösung vorschlagen, die unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes am Ehesten den Bedürfnissen des Kunden entsprechen wird.
- Je nach individueller Vereinbarung kann eine Einschränkung der Tätigkeit auf bestimmte Finanzprodukte erfolgen. Ohne eine solche Einschränkung hat MST Bonorum unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes und auf Grundlage einer risikobasierten Betrachtungsweite aus der Gesamtheit der auf dem Markt üblichen und erhältlichen Finanzprodukte das für den Kunden geeignete zu ermitteln.
§ 8
Informationsbeschaffung
durch MST Bonorum
MST Bonorum ist nicht verpflichtet, zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, sondern verwendet das von zur Prüfung berufenen Institutionen (zB Wirtschaftsprüfer, Kreditinstitute) nach den einschlägigen gesetzlichen oder höherrangigen Anordnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften Prospekt. Eine Haftung für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit des verwendeten Prospekts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 9
Kommunikationsmittel
- Die Erteilung von Aufträgen hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Das Erteilen von Aufträgen mittels Telefon oder E-Mail ist nur dann gültig, wenn der Kunde dies zuvor mit MST Bonorum schriftlich vereinbart hat.
- Die sonstige Kommunikation zwischen MST Bonorum und Kunden kann über jedes gängige Kommunikationsmittel erfolgen. Gibt der Kunde eine E-Mail-Adresse bekannt, so ist der Kunde damit einverstanden, dass MST Bonorum den Kunden auch über E-Mail benachrichtigt.
§ 10
Durchführung von Aufträgen
- MST Bonorum ist verpflichtet, Aufträge des Kunden unverzüglich, spätestens jedoch am der Entgegennahme des Auftrags folgenden Bankarbeitstag in Österreich durchzuführen, soweit keine Bedenken bestehen, dass die Aufträge vom Kunden stammen oder sofern der Kunde nicht unverzüglich darüber verständigt wird, dass die Ausführung unterbleibt oder der Auftrag nicht angenommen wird.
- Die Verpflichtung zum unverzüglichen Durchführen des Auftrags besteht dann nicht, wenn MST Bonorum auf Grund höherer Gewalt am Durchführen gehindert ist oder bei Akontozahlungen gemäß § 12 Abs. 3 das Konto des Kunden (auch: voraussichtlich) nicht ausreichend gedeckt ist. Ist das Durchführen eines Vermittlungsauftrags nicht möglich, hat MST Bonorum den Kunden davon ehestmöglich zu informieren.
- Im Übrigen wird MST Bonorum die Kundenaufträge entsprechend ihrer Durchführungspolitik behandeln. Wünscht der Kunde eine andere Art der Durchführung als in der Durchführungspolitik vorgesehen ist, so muss er an MST Bonorum eine entsprechende ausdrückliche Weisung erteilen.
§ 11
Haftung und Verjährung
- MST Bonorum trifft keine Haftung, wenn vom Kunden Informationen oder Auskünfte die für das Beratungskonzept maßgeblich sind, nicht, falsch oder unvollständig erteilt werden, sofern das Fehlen bzw die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unbekannt war.
- MST Bonorum haftet gegenüber Unternehmern nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für grobe Fahrlässigkeit haftet MST Bonorum bis maximal EUR 50.000 für alle in einem Kalenderjahr gegenüber dem jeweiligen Kunden auftretenden Schadensfälle. Übersteigt die Schadenssumme diesen Betrag, so ist die Haftung von MST Bonorum auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt. Dies sind derzeit € 1.500.000 für Vermögensschäden im Bereich der Tätigkeit von MST Bonorum als gewerbliche Vermögensberater bzw €500.000 für die Tätigkeit als Unternehmensberater. Soweit keine Haftpflichtversicherung bzw Haftpflichtdeckung besteht, beschränkt sich die Haftung weiterhin auf € 50.000. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Ausfall von Einnahmen, Produktionsausfall oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, erhoffte Einsparungen, indirekte Folgeschäden oder Verluste gleich welcher Art, sowie mittelbare und indirekte Schäden, ist jeweils ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Unternehmergeschäften für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel. Die Beschränkungen gelten nicht (i) bei Vorsatz, (ii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie (iii) für zwingende gesetzliche Ansprüche.
- Bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung von MST Bonorum ausschließlich bei leichter Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Personenschäden und der Hauptleistungspflicht ausgeschlossen
- MST Bonorum haftet in Anwendung von Abs. 2, 3 für mit Kenntnis des Kunden im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (Substituten), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
- Unternehmerische Kunden haben jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von MST Bonorum zurückzuführen ist.
- Allfällige Selbstbehalte verringern die gemäß Abs. 2 Haftung nicht. Der Höchstbetrag gemäß Abs. 2 bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
- Der Kunde hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch MST Bonorum zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung von MST Bonorum bzw sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit von MST Bonorum.
§ 12
Entgelt
- Die Abgeltung der Leistung von MST Bonorum erfolgt auf Grundlage einer gesonderten, individuellen Vereinbarung.
- Frühestens nach Ablauf von 2 Monaten ab Geschäftsabschluss kann eine beidseitige Anpassung des vereinbarten Entgelts (Erhöhung als auch Minderung) durch MST Bonorum zum 1.1. eines jeden Jahres anhand des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2021 (Basisjahr 2021) oder eines an seine Stelle tretenden Index erfolgen. Dabei wird eine Durchschnittsbetrachtung des vorangegangen Kalenderjahres zugrunde gelegt, wobei pauschal mindestens 3% in Ansatz gebracht werden können. Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Soweit keine Anpassung erfolgt, gilt dies nicht als Verzicht auf den Anpassungsanspruch.
- Das Entgelt wird grundsätzlich nach Vollendung der vereinbarten Leistung zur Abrechnung gebracht. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung fällig. MST Bonorum ist jedoch jederzeit berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt vorlagernd entsprechende Akontozahlungen zu verlangen.
- Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung zusätzlich vom Kunden zu ersetzen.
- Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist MST Bonorum von der Verpflichtung befreit, weitere Leistungen zu erbringen. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt.
- Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Kunden liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch MST Bonorum, so behält MST Bonorum den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Entgelt für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.
§ 13
Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche von MST Bonorum mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist die Aufrechnung von Verbindlichkeiten eines Verbrauchers für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen eines Verbrauchers, die im rechtlichen Zusammenhang mit seinem Verbraucher stehen, sofern sie gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmer anerkannt worden sind.
§ 14
Rechnungslegung
- MST Bonorum wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
- MST Bonorum ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen statt in physischer auch in elektronischer Form an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch MST Bonorum ausdrücklich einverstanden.
- Soweit der Kunde binnen 14 Tagen keinen schriftlichen Widerspruch gegen eine ausgestellte Honorarnote bzw Rechnung erhebt, gelten die darin abgerechneten Leistungen als wertbeständig, richtig und fällig und als seitens MST Bonorum als vollständig erbracht. Ein anderes Leistungsziel (Zahlungsziel) kann allerdings vereinbart werden, ohne dass dies der Wertbeständigkeit und Richtigkeit der Forderung bzw der Vollständigkeit der Leistungserbringung von MST Bonorum schaden würde.
- All dies gilt auch für Zwischenabrechnungen.
§ 15
Verzugszinsen
Sofern der Kunde mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Entgelts in Verzug gerät, hat er an MST Bonorum jedenfalls Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen (§ 1000 ABGB). Ist der Kunde Unternehmer und hat er den Zahlungsverzug verschuldet, richtet sich der gesetzliche Zinssatz nach § 456 UGB. Ferner ist MST Bonorum auch der darüber hinausgehende tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB, 458 UGB) bleiben unberührt.
Vierter Abschnitt
Rechte und Obliegenheiten des Kunden
§ 16
Mitwirkungsobliegenheit des Kunden
- MST Bonorum benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung ihrer Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben zu können. Der Kunde ist verpflichtet, MST Bonorum diese Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und MST Bonorum von allen Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein könnten, in Kenntnis zu setzen.
- Der Kunde hat MST Bonorum Änderungen sämtlicher personenbezogener Daten, die für die Auftragsbesorgung notwendig oder nur zweckmäßig sind (zB Änderung von Namen, Firma, Bankdaten, Adresse, Kontaktdaten usw) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange der Kunde diese Änderungen nicht bekanntgibt, erfolgen sämtliche Erklärungen seitens MST Bonorum weiterhin unter Verwendung der bisher vorliegen Daten. Diese Erklärungen gelten als dem Kunden zugegangen, sofern MST Bonorum diese Änderungen weder bekannt noch aus grober Fahrlässigkeit oder aus Vorsatz unbekannt waren.
- Der Kunde hat MST Bonorum Änderungen oder das Erlöschen bestehender Vertretungsberechtigungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. Solange der Kunde dies nicht bekanntgibt, gilt die Vertretungsberechtigung im bisherigen Umfang weiter, sofern MST Bonorum die Änderung oder das Erlöschen weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit oder aus Vorsatz unbekannt war.
- Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ist dem MST Bonorum unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Ist der Kunde eine juristische Person, so ist die Einleitung eines Auflösungsverfahrens bzw die Auflösung der juristischen Person oder die Verwirklichung eines gesetzlichen Auflösungstatbestandes MST Bonorum unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 17
Obliegenheiten des Kunden bei der Auftragserteilung
- Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass Aufträge, die er an MST Bonorum erteilt, möglichst klar und eindeutig formuliert sind. Unklare und undeutliche Formulierungen gehen zu Lasten des Kunden, sofern MST Bonorum die Unklarheit bzw Undeutlichkeit nicht erkannt hat oder nach den Umständen erkennen hätte müssen. MST Bonorum treffen keine Nachforschungspflichten.
- Bei der Auftragserteilung über Telekommunikationsmittel hat der Kunde geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Übermittlungsfehler oder Missbräuche zu vermeiden. Für diese Ereignisse übernimmt MST Bonorum für eigenes Verhalten nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung.
§ 18
Vollmachten
MST Bonorum ist berechtigt, alle Unterlagen, die mit der Erfüllung des jeweiligen Auftrags im Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien hievon zu erstellen.
§ 19
Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes von MST Bonorum erstellte Konzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von MST Bonorum.
§ 20
Vertraulichkeit und Datenschutz
MST Bonorum ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihr aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. MST Bonorum ist verpflichtet, diese Pflicht auch ihren Mitarbeitern zu überbinden. Die Handhabung und Weitergabe von Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung von MST Bonorum.
§ 21
Weisungsfreiheit
MST Bonorum ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes bzw der Erbringung der Leistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Es besteht keine Bindung an einen bestimmten Arbeitsort und/oder eine bestimmte Arbeitszeit.
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23
Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB – teilweise oder gänzlich – ungültig oder undurchsetzbar sind oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungsteile unwirksam sein sollten, gelangt gegenüber Unternehmern die geltungserhaltende Restbestimmung zur Anwendung, soweit damit der Zweck dieser AGB erreicht werden kann. Soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht, verzichtet der Kunde grundlegend auf die Anfechtung dieser Vertragsbestimmungen.
§ 24
Rechtswahl
- Die Verträge zwischen dem MST Bonorum und den Kunden unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisnormen.
- Ist der Vertragspartner Verbraucher kann er sich auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen.
§ 25
Streitschlichtung
- Hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, sind die Vertragsparteien zunächst verpflichtet über eine Konfliktlösung miteinander zu verhandeln. Führen die Verhandlungen binnen 30 Tagen ab Information des einen Vertragspartners durch den anderen Vertragspartner nicht zum Erfolg, vereinbaren die Vertragsparteien als nächsten Schritt den ernsthaften Versuch, den Konflikt in einer Mediation zu lösen. Dabei haben sich die Vertragsparteien auf einen in die Liste des Bundesministeriums für Justiz gemäß § 8 ZiVMediatG eingetragenen Mediator zu einigen. Ist diese Einigung nicht möglich, ist ein Gremium aus drei solcher Mediatoren zu bestellen, wobei jede Vertragspartei dazu berechtigt, einen Mediator zu benennen und der letzte Mediator durch die beiden von den Vertragsparteien bestellten Mediatoren zu benennen ist. Der Schlichtungsversuch durch die Mediatoren hat bei Konflikten mit Unternehmern am Sitz der MST Bonorum, bei Konflikten mit Verbrauchern nach Wahl des Kunden an dessen Wohnort oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu erfolgen. Die Erfassung der Konfliktthemen und die Festlegung des Ablaufes werden einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erfolgen.
- Sollte dieser Streitbeilegungsversuch nicht fruchten, kann ab dem 61. Tag ab Beginn der Mediation im Sinne des vorherigen Punktes bzw ab dem 91. Tag ab Beginn des Konflikts und Nichtbenennung eines Mediators durch die andere Vertragspartei gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Durchführung paralleler Schiedsgerichts-, Gerichts- oder sonstiger Verfahren (ausgenommen Verfahren über Einstweilige Verfügungen) während dieser Fristen wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien verzichten jeweils wechselseitig auf die Einrede der Verjährung bis 30 Tage nach Beendigung des Mediationsverfahrens. Der Verjährungsverzicht gilt allerdings nur dann, wenn ein Mediationsverfahren auch tatsächlich eingeleitet wurde.
- Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gelten sämtliche in Zusammenhang mit der versuchten oder durchgeführten Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, als „vorprozessuale Kosten“ kraft Vereinbarung. Davon ausgenommen sind die Kosten jener Vertragspartei, die sich an der Durchführung der Mediation, insbesondere durch Verweigerung der Benennung eines Mediators, nicht oder nicht ausreichend beteiligt.
§ 26
Gerichtsstand
- Für Klagen von MST Bonorum gegen den Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist jenes Gericht sachlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Betriebsstätte oder der Sitz von MST Bonorum befindet. Dies gilt für Verbraucher nur dann, wenn im Sprengel jenes Gerichts der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt.
- MST Bonorum ist berechtigt, eine allfällige Klage gegen Kunden, die Unternehmer sind, vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen.
- Klagen eines Unternehmers gegen MST Bonorum können ausschließlich beim sachlich zuständigen Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel sich der Sitz bzw die Betriebsstätte von MST Bonorums befindet.
- BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Erster Abschnitt
Kreditvermittlung
§ 27
Geltungsbereich
Diese Besonderen Geschäftsbedingungen kommen nur im Zusammenhang mit dem Geschäftsfeld „Kreditvermittlung“ im Sinne des § 3 lit b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Tragen. Sie ergänzen die dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit diesem Geschäftsfeld abgeschlossen werden, und ändern diese teilweise auch ab. Auf die übrigen Tätigkeitbereich von MST Bonorum gelangen sie nicht zur Anwendung.
§ 28
Vermittlung und Beratung
Die Tätigkeit des MST Bonorums als Kreditvermittler („Kreditvermittler“) besteht darin, dem Kunden
- Kreditverträge oder sonstige Kreditierungen vorzustellen oder anzubieten,
- bei anderen als den in Z 1 genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen oder sonstigen Kreditierungen behilflich zu sein, oder
- für den Kreditgeber Kreditverträge abzuschließen oder bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber zu handeln.
Unter Beratungsdienstleistungen ist die Erteilung individueller Empfehlungen an den Kunden in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu verstehen. Solche Beratungsdienstleistungen sind in der Kreditvermittlung nicht umfasst und müssen gesondert vereinbart werden. Bietet ein Kreditvermittler solche Beratungsdienstleistungen an, wird er den Kunden darüber, sowie über die Konditionen, gesondert informieren.
§ 29
Informationspflichten des Kunden
Zur Abwicklung der Kreditanfrage benötigt der Kreditvermittler eine Reihe von Informationen vom Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vom Kreditvermittler bei ihm angeforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.
Der Kunde ist verpflichtet, dies dem Kreditvermittler mitzuteilen, wenn er bereits bei einer anderen Stelle ein Kreditansuchen gestellt hat. Weiters hat es der Kunde dem Kreditvermittler mitzuteilen, wenn ein von ihm gestelltes Kreditansuchen, aus welchem Grund auch immer, abgelehnt worden ist.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen dazu führen können, dass sein Kreditansuchen nicht erfolgreich ist. Für den Fall, dass der Kunde durch schuldhafte Fehlinformationen das Scheitern der Vermittlung herbeigeführt hat, ist der Kunde dem Kreditvermittler zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der entgangenen Vergütung, verpflichtet.
§ 30
Datenschutz, Bankgeheimnis
Sofern der Kunde dem Kreditvermittler per Telefon, Fax, Post oder E-Mail seine Daten bekannt gegeben hat, verarbeitet der Kreditvermittler diese Daten auf der Rechtsgrundlage Art 6 Abs 1 lit b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Kundenanfrage hin und Vertragserfüllung), um die Anfrage des Kunden zu bearbeiten und verarbeitet diese weiter, falls nachfolgend ein Vertragsverhältnis zustande kommt. Wenn der Kunde seine Daten dazu nicht bereitstellt, kann dessen Anfrage nicht bearbeitet werden und folglich auch kein nachfolgendes Vertragsverhältnis zustande kommen. Der Kreditvermittler ist für die Verarbeitung der Daten seiner Kunden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verantwortlich und wird diese Daten gemäß den Bestimmungen des in Österreich geltenden Datenschutzrechts und sohin insbesondere nach der DSGVO, dem Datenschutzgesetz (DSG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) verarbeiten.
Für die Zwecke der Kreditvermittlung entbindet der Kunde die beteiligten Banken gegenüber dem Kreditvermittler gem § 38 Abs 2 Z 5 BWG vom Bankgeheimnis.
§ 31
Dauer des Auftrages und Erfolg
Die Kreditvermittlung ist dann erfolgreich, wenn eine Kreditzusage innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage aller Unterlagen an den Kunden übermittelt wird. Der Kunde verpflichtet sich, während des aufrechten Vermittlungsauftrages den Kreditvermittler über zusätzliche Kreditanfragen im Voraus zu informieren.
§ 32
Entgelt
Grundsätzlich erhält der Kreditvermittler vom Kreditgeber eine Provision, die sein Tätigwerden honoriert. Der Kunde schuldet dem Kreditvermittler nur dann ein Entgelt für dessen Tätigkeit, wenn dies vor Abschluss des Kreditvertrages auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger vereinbart worden ist. Es gelten dabei primär die Bestimmungen des zwischen dem Kunden und dem Kreditvermittler abgeschlossenen Kreditvermittlungsauftrags und subsidiär die gesetzlichen Regelungen.
§ 33
Informationspflichten des Kreditvermittlers
Den Kreditvermittler trifft gegenüber dem Kunden eine Reihe von Informationspflichten. Um diesen Informationspflichten nachzukommen, wird der Kreditvermittler dem Kunden Informationsmaterial übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, dieses Informationsmaterial aufmerksam zu lesen. Der Kunde verpflichtet sich weiters, erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er die vom Kreditvermittler zur Verfügung gestellten Informationen zur Kenntnis genommen hat.
§ 34
Umschuldungen
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es dem Kreditvermittler aufgrund seiner Standesregeln verboten ist, im Zuge einer Umschuldung Kredite anzubieten oder zu vermitteln, bei denen der effektive Jahreszinssatz gegenüber dem effektiven Zinssatz des abzulösenden Kredits bei Einrechnung der Provision eine monatliche wirtschaftliche Mehrbelastung für den Kunden bedeuten würde. Eine Änderung des Risikos (zB Zins oder Währungsrisiko) oder der Sicherheiten kann eine wirtschaftliche Belastung oder Entlastung für den Kunden darstellen. Droht dem Kunden die Zahlungsunfähigkeit, so wird dem Kunden das Aufsuchen einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle empfohlen.
§ 35
Besondere Risiken bei Krediten mit Tilgungsträger
Ein Kredit mit Tilgungsträger ist ein Kredit, bei dem die Zahlungen des Kunden zunächst nicht der Tilgung des Kreditbetrags, sondern der Bildung von Kapital auf einem Tilgungsträger dienen und vorgesehen ist, dass der Kredit später zumindest teilweise mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückgezahlt wird. Tilgungsträger können Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen oder sonstige Finanzprodukte sein.
Bei Krediten mit Tilgungsträger besteht insbesondere das Risiko, dass die Entwicklung des Tilgungsträgers nicht ausreicht, um den Kredit wie geplant mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückzuzahlen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kunden zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.
§ 36
Besondere Risiken bei Fremdwährungskrediten
Ein Fremdwährungskredit ist ein Kreditvertrag, bei dem der Kredit auf eine andere Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder die Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, oder auf eine andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Bei einem Fremdwährungskredit besteht insbesondere das Risiko, dass Schwankungen des Wechselkurses und / oder des Zinssatzes zu einer erhöhten Belastung des Kreditnehmers führen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kunden zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.
§ 37
Beschwerden
Bei Beschwerden besteht die Möglichkeit, die Ombudsstelle des Fachverbands Finanzdienstleister in Anspruch zu nehmen. Diese ist per E-Mail unter fdl.ombudsstelle@wko.at erreichbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung durch das FIN-NET (https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/consumer-finance-and-payments) oder die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (http://www.verbraucherschlichtung.or.at/).
Zweiter Abschnitt
Vermögensberatung
§ 38
Geltungsbereich
Diese Besonderen Geschäftsbedingungen kommen nur im Zusammenhang mit dem Geschäftsfeld „Vermögensberatung“ im Sinne des § 3 lit a der AGB zum Tragen. Sie ergänzen die dortigen AGB bei Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit diesem Geschäftsfeld abgeschlossen werden, und ändern diese teilweise auch ab. Auf die übrigen Tätigkeitbereich von MST Bonorum gelangen sie nicht zur Anwendung.
§ 39
Beratungsleistung
Die Tätigkeit von MST Bonorum als Vermögensberater besteht darin, den Kunden bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) zu beraten. Insbesondere werden hierbei im Sinne einer gesamtheitlichen Finanzplanung, individuelle Analysen und Konzepte über Art, Aufbau, Sicherung, Erhaltung, Bindung und Einsatzmöglichkeiten von Vermögenswerten und Finanzierungen für den Kunden erarbeitet. Dabei wird auf die speziellen Bedürfnisse des Kunden eingegangen und ein individuell abgestimmtes Veranlagungskonzept erstellt. Eine Vermittlung der Finanzierungsmöglichkeiten erfolgt jedoch nicht. Werden andere gewerbliche Vermögensberater beigezogen, die denselben Berechtigungsumfang aufweisen wie MST Bonorum, fällt dies auch in dieses Geschäftsfeld.
§ 40
Informationspflichten des Kunden
- Der Kunde verpflichtet sich, die von MST Bonorum bei ihm angeforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen dazu führen können, dass sein Beratung nicht im erwarteten Ausmaß erreicht werden kann. Für den Fall, dass der Kunde durch schuldhafte Fehlinformationen das Scheitern einer umfassenden Beratung herbeigeführt hat, ist der Kunde MST Bonorum zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der entgangenen Vergütung, verpflichtet.
- Der Kunde verpflichtet sich, während des aufrechten Beratungsverhältnisses MST Bonorum über weitere von ihm eingegangene Rechtsverhältnisse zu informieren soweit damit ebenfalls vermögensberatende Leistungen in Anspruch genommen werden.
- Nimmt der Kunde auf Grundlage eines von MST Bonorum erstellten Konzeptes Folgeveranlagungen vor, ist er dazu verpflichtet, dies MST Bonorum unverzüglich schriftlich anzuzeigen. MST Bonorum gebührt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, das vereinbarte Entgelt für die Realisation des Beratungskonzepts. Soweit ein solches nicht vereinbart worden ist, gebührt MST Bonorum ein angemessenes Entgelt.
§ 41
Beratungsumfang
- Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
- Die zwischen MST Bonorum einerseits und Kunden andererseits eingegangenen Rechtsverhältnisse sind grundlegend als Zielschuldverhältnisse ausgestaltet, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Nach abgeschlossener Beratung hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen.
- Sollte es nach abgeschlossener Vermittlung und Beratung zu einem späteren Zeitpunkt eine Anfrage des Kunden oder einen sonstigen Austausch von Informationen zu dem vormals abgeschlossenen Geschäft geben, stellt dieser Vorgang ein gesondertes, separates Rechtsgeschäft dar.
§ 42
Entgelt
- Die Beratung erfolgt entweder auf Honorarbasis oder Provisionsbasis. Die jeweils gültigen Honorarstundensätze liegen in den Geschäftsräumlichkeiten zur Einsicht auf und werden gegenüber Verbrauchern vorab bekannt gegeben.
- Für Konzepte, die MST Bonorum auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin erstellt und die nicht in die Umsetzung gelangen, gebührt MST Bonorum eine angemessene Abgeltung ihres Beratungsaufwands.
§ 43
Beschwerden
Bei Beschwerden besteht die Möglichkeit, die Ombudsstelle des Fachverbands Finanzdienstleister in Anspruch zu nehmen. Diese ist per E-Mail unter fdl.ombudsstelle@wko.at erreichbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung durch das FIN-NET (https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/consumer-finance-and-payments) oder die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (http://www.verbraucherschlichtung.or.at/).
Dritter Abschnitt
Unternehmensberatung
§ 44
Geltungsbereich
Diese Besonderen Geschäftsbedingungen kommen nur im Zusammenhang mit dem Geschäftsfeld „Unternehmensberatung“ im Sinne des § 3 lit c der AGB zum Tragen. Sie ergänzen die dortigen AGB bei Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit diesem Geschäftsfeld abgeschlossen werden, und ändern diese teilweise auch ab. Auf die übrigen Tätigkeitbereich von MST Bonorum gelangen sie nicht zur Anwendung.
§ 45
Beratungsleistung
Die Tätigkeit von MST Bonorum als Unternehmensberater besteht darin, den Kunden bei der Analyse von Unternehmen und Organisationen oder ihres Umfeldes zu unterstützen und zu beraten, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung, Ausführung und Intervention sowie in der Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt.
§ 46
Informationspflichten des Kunden
- Der Kunde verpflichtet sich, die von MST Bonorum bei ihm angeforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen dazu führen können, dass sein Beratung nicht im erwarteten Ausmaß erreicht werden kann. Für den Fall, dass der Kunde durch schuldhafte Fehlinformationen das Scheitern einer umfassenden Beratung herbeigeführt hat, ist der Kunde MST Bonorum zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der entgangenen Vergütung, verpflichtet.
- Der Kunde verpflichtet sich, während des aufrechten Beratungsverhältnisses MST Bonorum über weitere von ihm eingegangene Rechtsverhältnisse zu informieren, soweit damit ebenfalls vermögensberatende Leistungen in Anspruch genommen werden.
- Nimmt der Kunde auf Grundlage eines von MST Bonorum erstellten Konzeptes Folgeveranlagungen vor, ist er dazu verpflichtet, dies MST Bonorum unverzüglich schriftlich anzuzeigen. MST Bonorum gebührt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ein angemessenes Entgelt für die Realisation des Beratungskonzepts.
§ 47
Beratungsumfang
- Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
- Die zwischen MST Bonorum einerseits und Kunden andererseits eingegangenen Rechtsverhältnisse sind grundlegend als Zielschuldverhältnisse ausgestaltet, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Nach abgeschlossener Beratung hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen.
- Sollte es nach abgeschlossener Vermittlung und Beratung zu einem späteren Zeitpunkt eine Anfrage des Kunden oder einen sonstigen Austausch von Informationen zu dem vormals abgeschlossenen Geschäft geben, stellt dieser Vorgang ein gesondertes, separates Rechtsgeschäft dar.
§ 48
Sicherung der Unabhängigkeit
- Unternehmerische Kunden sind verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von MST Bonorum zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
- Der Kunde verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich MST Bonorum zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Gegenüber Verbrauchern wird MST Bonorum diese Personen und Gesellschaften bekanntgeben.
- Der Kunde wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch MST Bonorum anbietet.
§ 49
Entgelt
- Die Beratung erfolgt entweder auf Honorarbasis oder Provisionsbasis. Die jeweils gültigen Honorarstundensätze liegen in den Geschäftsräumlichkeiten zur Einsicht auf und werden gegenüber Verbrauchern vorab bekannt gegeben.
- Für Konzepte, die MST Bonorum auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin erstellt und die nicht in die Umsetzung gelangen, gebührt dem Vermögensberater eine angemessene Abgeltung seines Beratungsaufwands.
§ 50
Gewährleistung
- MST Bonorum ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an ihrer Leistung zu beheben. Der Kunde wird hievon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Vierter Abschnitt
Namhaftmachung von Personen
§ 51
Geltungsbereich
Diese Besonderen Geschäftsbedingungen kommen nur im Zusammenhang mit dem Geschäftsfeld „Namhaftmachung von Personen“ im Sinne des § 3 lit d der AGB zum Tragen. Sie ergänzen die dortigen AGB bei Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit diesem Geschäftsfeld abgeschlossen werden, und ändern diese teilweise auch ab. Auf die übrigen Tätigkeitbereich von MST Bonorum gelangen sie nicht zur Anwendung.
§ 52
Namhaftmachung
Die Tätigkeit von MST Bonorum besteht darin, Personen namhaft zu machen, die an Finanzdienstleistungs- bzw Immobiliengeschäften oder sonstigen Geschäften interessiert sind, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein. Dies erfolgt unter Ausschluss jedweder Beratungs-, Vermittlungs- und Vertretungstätigkeiten, die besonderen Berechtigungsträgern vorbehalten sind (siehe dazu die § 3 lit d dieser AGB). Insbesondere gibt MST Bonorum keine Empfehlungen ab oder bewertet die Waren und Dienstleistungen anderer auf dem Markt auftretenden Personen. Zudem leistet MST Bonorum auch keinerlei Vorbereitungshandlungen, die für den Vertragsabschluss bzw die Auftragsausführung mit bzw. durch einen namhaftgemachten Dritten notwendig oder zweckmäßig sind.
§ 53
Informationspflichten des Kunden
- Der Kunde verpflichtet sich, die von MST Bonorum bei ihm angeforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen dazu führen können, dass die Namhaftmachung nicht im erwarteten Ausmaß erreicht werden kann. Für den Fall, dass der Kunde durch schuldhafte Fehlinformationen das Scheitern einer passenden Namhaftmachung herbeigeführt hat, ist der Kunde MST Bonorum zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der entgangenen Vergütung, verpflichtet.
§ 54
Leistungsumfang
- Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vereinbart.
- Die zwischen MST Bonorum einerseits und Kunden andererseits eingegangenen Rechtsverhältnisse sind grundlegend als Zielschuldverhältnisse ausgestaltet, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Nach abgeschlossener Beauftragung hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen.
- Sollte es nach abgeschlossener Auftragsabwicklung zu einem späteren Zeitpunkt eine Anfrage des Kunden oder einen sonstigen Austausch von Informationen zu dem vormals abgeschlossenen Geschäft geben, stellt dieser Vorgang ein gesondertes, separates Rechtsgeschäft dar.
§ 55
Entgelt
Das Entgelt für die Namhaftmachung wird gesondert vereinbart.
§ 56
Haftung
Jedwede Haftung für den Erfolg des vom Kunden in Aussicht genommenen Geschäfts mit dem namhaft gemachten Dritten wird vertraglich ausgeschlossen. Eine Haftung besteht in Anwendung von § 11 nur für das Vertrauensinteresse soweit MST Bonorum ein Auswahlverschulden im Hinblick auf den namhaft gemachten Dritten anzulasten ist. Soweit der Kunde Unternehmer ist, hat er auch diesbezüglich den Beweis zu erbringen.